Immobilie geerbt – Was nun?
Bei der Erbschaft einer Immobilie gilt es einiges zu beachten (Stand: Februar 2024).
Alleinerbe oder Erbengemeinschaft?
Zunächst ist zu klären, ob Sie alleine oder im Rahmen einer Erbengemeinschaft erben.
Als Alleinerbe sind die Rechte und Pflichten auf den Nachlass sehr leicht zu bestimmen, da das Erbe alleine auf Sie übergeht.
Handelt es sich hingegen um eine Erbengemeinschaft muss zunächst geklärt werden, wem welche Anteile der Immobilie zustehen und überlassen werden. Darüber hinaus müssen alle Entscheidungen, die das Erbe betreffen, gemeinsam getroffen werden. Hilfreich ist es hier in der Kommunikation nach außen, einen Erbensprecher zu benennen.
Das Erbe annehmen oder ausschlagen?
Bevor Sie diese Entscheidung treffen, sollten Sie sich umfassend über die Immobilie informieren. Zu klären sind hier insbesondere die genauen Besitzverhältnisse, mit dem Immobilienbesitz verbundene Rechte und Pflichten, sowie der Zustand der Bausubstanz.
Denn wenn Sie das Erbe annehmen, erben Sie nicht nur das Haus, sondern auch die damit möglicherweise verbundenen Schulden. Darüber hinaus gehen alle Pflichten auf Sie als neuen Eigentümer über. Auch Rechte die Dritten gegenüber eingeräumt wurden, müssen meist übernommen werden. Die genauen Besitzverhältnisse, finanzielle Belastungen, Dienstbarkeiten und ähnliches lassen sich im Grundbuch einsehen. Beachten Sie hierbei das eingetragene Grundschulden ggf. auch schon abgelöst sein können. Genaue Informationen hierzu erteilt das begünstigte Kreditinstitut. Neben dem Grundbuch sollte aber in jedem Fall auch das Baulastenverzeichnis eingesehen werden.
Sie sollten aber auch prüfen, in welchem Zustand sich die Immobilie befindet. Gibt es sichtbare oder versteckte Mängel? Wie beim Kauf einer Immobilie sollte man auch m Erbfall genau hinschauen, da möglicherweise hohe Kosten für Reparaturen, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten anfallen.
Hinweis: Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie dies binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung der Erbschaft schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht mitteilen.
Selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen?
Sofern das Erbe klar geregelt ist und der Erbschein vorliegt, kann das Haus grundsätzlich bewohnt, vermietet oder verkauft werden.
Selbst bewohnen
Hier muss man natürlich noch einmal genauer hinschauen, in welchem Zustand sich die Immobilie befindet, ob ggf. umgebaut oder saniert werden muss und mit welchen Kosten dies verbunden ist. Diese Fragen sollten unbedingt vor einem möglichen Umzug geklärt und die entsprechenden Kosten sorgfältig kalkuliert werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Vermieten
Auch wenn Sie planen, die Immobilie zu vermieten, sollten Sie sich eingehend den Allgemeinzustand des Hauses beschäftigen und eruieren, welche Mieterträge zu erzielen sind. Insbesondere bei bereits vermieteten Immobilien ist dies ein wichtiger Faktor. Denn letztlich sollen die Mieteinnahmen ja zumindest mal die Instandhaltungs- sowie die fortlaufenden Betriebskosten decken.
Verkaufen
Eine geerbte Immobilie zu verkaufen ist immer dann eine Option, wenn von Seiten der Erben kein Interesse besteht, die Immobilie selbst zu bewohnen und eine Vermietung sich wirtschaftlich nicht lohnt.
Darüber hinaus ist ein Verkauf meist die beste Lösung für alle Beteiligten, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Denn beim Verkauf muss niemand einen anderen auszahlen und auch die aufwendige Aufschlüsselung von Kosten und Erträgen entfällt. Ebenso entfällt die Abstimmung über die weitere Verwendung, möglich Sanierungen, etc. Anders formuliert wird das Konfliktpotential innerhalb der Erbengemeinschaft auf diese Weise minimiert.
Erbschaftsteuer
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt, wird maßgeblich durch zwei Faktoren bestimmt: Das Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser einerseits und der Wert der Immobilie andererseits. Darüber hinaus ist relevant, wie das geerbte Haus in Zukunft verwendet werden soll.
Keine Erbschaftssteuer fällt i.d.R. bei Ehegatten bzw. Ehegattinnen und Kinder an, sofern sie das Haus selbst nutzen. Des Weiteren gibt es persönliche und Sachbezogene Freibeträge. Grundsätzlich gilt aber: Werden Immobilien vererbt, erbt das Finanzamt mit!
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Aspekten rund um die geerbte Immobilie.
Neben unseren Kernthemen, Wertermittlung, Vermietung und Verkauf, bieten wir Ihnen Unterstützung bei der Beschaffung von Informationen, der Kommunikation mit Ämtern und ggf. betroffenen Mietern. Darüber hinaus nutzen Sie gerne unser breites Netzwerk.
Vom Finanzierer, über den Energieberater und das Handwerksunternehmen bis hin zum Entrümpler und dem Umzugsunternehmen, wir helfen gerne weiter!